Satzung der Heinsberger Tafel e.V.
in der Fassung vom 17. September 2020 (= Datum der Mitgliederversammlung)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tafel Heinsberg“ mit dem Zusatz e.V..
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Aachen eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Heinsberg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und im Sinne der Regelungen der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) mildtätige Zwecke für Personen, die der persönlichen oder wirtschaftlichen Hilfe bedürfen.
(2) Der Satzungszweck wird nach Vereinbarung mit natürlichen und juristischen Personen und Institutionen zur Beschaffung nicht mehr benötigter, aber noch verwertbarer Nahrungsmittel und anderer Gegenstände des Lebensbedarfs zur Ausgabe an
– Personen, die ihre Grundbedürfnisse und ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig ausreichend decken können, soweit sie dem Personenkreis des § 53 der AO zuzurechnen sind und an
– Vereinigungen, die Bedürftige im Rahmen des § 58 Nr. 2 der AO unterstützen, verwirklicht.
(3) Ziel des Vereins ist auch, Maßnahmen zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. (2) der AO durchzuführen, insbesondere die Förderung der Arbeitsintegration, der Hausaufgabenhilfe und der gesellschaftlichen Teilhabe; dies im Rahmen der bestehenden persönlichen und materiellen Ressourcen des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch jede volljährige natürliche und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigung mit Erfüllung der Beitragszahlung erworben und begründet werden.
(2) Ein Antrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme bzw. Ablehnung und Ausschluss. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(3) Ein Mitglied kann bis zum 15. eines Monates für das Ende des darauf folgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied aus dem Verein austreten. Zu viel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(4) Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch Tätigkeiten.
(5) Fördermitglieder/Sponsoren unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Sie sind nicht stimmberechtigt, so § 6 (3) der Satzung. Sie können ihren Förderbeitrag zum Ende eines Kalenderjahres einstellen. Die Erklärung der Beendigung der Fördermitgliedschaft muss spätestens vier Wochen davor abgegeben werden.
(6) Mitglieder und Fördermitglieder, die schuldhaft die Interessen des Vereins verletzen oder satzungs- und beschlusswidrig gehandelt haben, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(7) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(8) Weiteres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(9) Die Mitgliedschaft endet bei einem Beitragsrückstand ab einem Jahr ohne weiteren Feststellungsakt.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Tafel sind berechtigt, ihre Leistungen nach den satzungsgemäßen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen, Aufgaben und Ziele des Vereins zu fördern und den satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen.
(3) Die Fördernden Mitglieder/Sponsoren haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit des Vorstandes festlegt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Feststellung, Änderung und evtl. Neufassung der Satzung
• Aufstellung der Grundsätze und Tätigkeit des Vereins
• Festsetzung der Mitglieds- und Förderbeiträge
• Genehmigungen der Jahresabrechnungen
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• Entlastung der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferInnen
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
• Wahl und Abberufung der KassenprüferInnen in jährlich rotierender Folge
• Auflösung des Vereins
(3) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Person, die den Vorsitz führt, bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Person des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf mehrheitlichen Beschluss bzw. auf Antrag von mindestens 2 /5 der Mitglieder einzuberufen. Der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die zu verhandelnden Tagesordnungspunkte beigefügt sein.
(6) Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Eine Einladung gilt als bekanntgegeben, wenn sie per E-Mail oder einfachem Brief zugestellt wurde.
(7) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Person, die den Vorsitz führt, vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlng ein anderes Mitglied zur Versammlungsleiterin/zum Versammlungsleiter wählen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung benötigen die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Gewählt ist diejenige Person, die die meisten Stimmen auf sich vereint.
(11) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, oder zur Auflösung des Vereins, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(12) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern mit nachfolgend bezeichneten Funktionen:
Nur Mitglieder des Vereins können Ämter im Vorstand wahrnehmen.
• Vorsitzende/r
• Stellvertretende/r Vorsitzende/r
• KassenführerIn
• Stellvertretende/r KassenführerIn
• SchriftführerIn
• Stellvertretende/r SchriftführerIn
• 1 BeisitzerIn
(2) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Sachauslagen aufgrund der Vorstandstätigkeit.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beschließt in Angelegenheiten, die die Satzung oder die Mitgliederversammlung ihm im Einzelfall übertr.gt.
(4a) Der Erlass einer Geschäftsordnung obliegt dem Vorstand.
(5) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins ist der Vorstand berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen eine bezahlte Beschäftigung zu übernehmen, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht und die Einstellung durch die Kassenlage des Vereins gedeckt ist.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(7) Der Vorstand kann Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, an Stelle der Mitgliederversammlung beschließen und durchführen. Diese Eilentscheidungen sind zeitnah den Mitgliedern bekanntzugeben und in der nächsten Versammlung zu genehmigen.
(8) Bei vorzeitiger Amtsniederlegung bzw. -beendigung übernimmt der Schriftführer/Beisitzer die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes bis zu dessen Neuwahl.
(9) Der Vorstand wird von der Person, die den Vorsitz führt, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(10) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Diese Person unterzeichnet die Niederschrift der Versammlung und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
(11) Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Der Umfang der Vertretungsmacht wird in einer gesondert zu erlassenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
(12) Der/die KassenführerIn erstattet der Mitgliederversammlung einen jährlichen Kassenbericht.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Absatz (11).
(2) Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der satzungsgemäßen Auflösung des Vereinsvermögens betraut werden. Das bei der Auflösung des Vereins oder im Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist zu gleichen Teilen den im Kreisgebiet Heinsberg bestehenden Tafeln zu übertragen. Diese haben das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck am nächsten kommen.
Heinsberg, den 17. September 2020